Satzung des Vereins "Das Internat e.V."

Vereinsregister Braunschweig
VR 202155

Eingetragen am 21.07.2022


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Das Internat e.V.".

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Nr. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe i.S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger, obdachloser bzw. wohnungsloser Kinder und Jugendlicher. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Gründung und den Aufbau eines diesem Zweck folgenden Schul-Internats.

§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


§ 3 Nr. 1 Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern.

§ 3 Nr. 2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet nach freiem Ermessen und abschließend der Vorstand.

§ 3 Nr. 3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

§ 4 Nr. 2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines  Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat oder 
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

§ 4 Nr. 4 Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen (eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen). Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 6 Nr. 1 Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und regelmäßig Informationen über den aktuellen Arbeitsstand des Vereins zu erhalten. 

§ 6 Nr. 2 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Nr. 3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind 
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand


§ 8 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

§ 8 Nr. 2 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

§ 8 Nr. 3 Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Nr. 4 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 9 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands


§ 11 Nr. 1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 11 Nr. 2 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 12 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


§ 13 Nr. 1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

§ 13 Nr. 2 Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

§ 13 Nr. 3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


§ 14 Nr. 1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

§ 14 Nr. 2 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 14 Nr. 3 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


§ 15 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

§ 15 Nr. 2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 15 Nr. 3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 15 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Nr. 5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 

§ 15 Nr. 7 Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereins-zweckes) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

§ 15 Nr. 8 Für die Vorstandswahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 15 Nr. 9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


§ 16 Nr. 1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 16 Nr. 2 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche vergleichbare Zwecke und Ziele verfolgt, und die das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern des Vereins erbrachten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.